4.6 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1

 

gesetzeslage schweiz hund kupierenKupieren, so nennt man das Beschneiden der Ohren und der Rute des Hundes, ist in der Schweiz glücklicherweise gesetzlich verboten. Dieses Verbot bezieht sich auch auf das Einführen von Tieren aus dem Ausland. Das Beschneiden der Ohren ist seit 1981 verboten, während die Rute erst seit 1997 von dieser Regelung betroffen ist. Ausgenommen sind hierbei jedoch Amputationen, welche medizinisch angeordnet worden sind (Tumore etc.). Das Kupieren der Ohren hat ihren Uhrsprung in der Kampfhund Szene. Dort wurden den Hunden die Ohren abgeschnitten, da diese bei den Kämpfen schnell verletzt oder gar abgerissen wurden. Später wurde diese Praxis dann aus optischen Gründen weitergeführt. Das Kupieren ist für die Hunde sehr schmerzhaft, und bringt keinerlei Vorteile. In gewissen Ländern, wie zum Beispiel Amerika, gehört diese Art der Verstümmelung leider immer noch zum Standard. Mittlerweile reagieren jedoch auch die Verbände auf diese Praxis: bei der SKG (Schweizerische Kynologische Gesellschaft) sind kupierte Hunde an Ausstellungen seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr zugelassen. Peter Rub, Zentralpräsident der SKG, begründet in einer Pressemitteilung diesen Entscheid auf dem bereits gesetzlich geregelten Verbot vom Halten solcher Tiere, sowie die Schmerzen, welche diese dabei erleiden müssen. Diese Regelung bezieht sich auch auf ausländische Hundehalter, welche bisher für Ausstellungen mit ihren kupierten Hunden erscheinen durften. Die vollständige Pressemitteilung vom SKG gibt es hier zu lesen.